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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 9 K 120/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a
EStG § 22
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer Verlagstätigkeit und einer "Verwaltungsselbsthilfe-Tätigkeit", die Höhe der Werbungskosten aus der Tätigkeit als Lehrer so wie die Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Der Kläger, hauptberuflich Lehrer an einer Schule in B., wohnte im Streitjahr in L.. Er unterrichtete an Gymnasium, Fachoberschule und Berufsschule die Fächer Chemie, Fachkunde, Fachzeichnen, Naturwissenschaften und EDV sowie Werkstatt- und Laborunterricht im Bereich Holztechnik. Weiterhin betrieb er einen Verlag in S., den das Finanzamt H. unter der Steuernummer (...) führte.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) wich in dem ursprünglichen Steuerbescheid erheblich von der Steuererklärung des Klägers ab. Es erkannte den erklärten Verlust aus der Verlagstätigkeit (- 48.792,00 DM) mit dem Hinweis nicht an, dass dieser erst nach entsprechender Mitteilung des für die Feststellung zuständigen Finanzamtes berücksichtigt werde. Der Steuerbescheid werde ggf. entsprechend von Amtswegen nach § 175 Abgabenordnung (AO) geändert werden. Darüber hinaus berücksichtigte es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund fehlender Nachweise lediglich den Werbungskostenpauschbetrag (anstatt der beantragten 45.077,00 DM Werbungskosten).

Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens erkannte das FA aufgrund der vorgelegten Nachweise einen Teil der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, insgesamt 28.558,00 DM. Es erließ insoweit mehrfach geänderte Bescheide, zuletzt geändert am 24. Oktober 2005.

Der Kläger reichte beim FA neben seiner Einkommensteuererklärung auch eine gesonderte Feststellungserklärung ein, in der er einen gewerblichen Verlust von - 6.161,00 DM aus "Verwaltungsselbsthilfe" erklärte. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit - entsprechend der vorliegenden Gewinnermittlung - setzten sich wie folgt zusammen:

 Buchführung VfA800,00 DM
Vorber. Steuererkl. 93 VfA960,00 DM
G.u.V.rechnung 93 VfA320,00 DM
Gartenpflege VfA960,00 DM
Gartenpflege L.640,00 DM
Fußwegreinigung S.560,00 DM
Vorbereitung Steuererkl. 92 (...)960,00 DM
Leasingeinnahmen110,00 DM
Vermögensverwaltung2.400,00 DM
8.470,00 DM

Alle erklärten Einnahmen, die den Zusatz "VfA" enthalten, waren in der Gewinnermittlung des Verlages entsprechend als Betriebsausgaben erklärt. Das FA hat bisher keinen Feststellungsbescheid erlassen.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Nieders. FG) hat zwischenzeitlich den vom zuständigen Finanzamt H. erlassenen negativen Feststellungsbescheid und die entsprechende Einspruchsentscheidung betreffend den Verlag mit Urteil vom 15. Mai 2003 unter dem Aktenzeichen (AZ) 8 K 258/98 bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die vom Kläger erhobene Beschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision unter dem AZ III B 100/03 am 4. Mai 2004 abgewiesen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Berücksichtigung von gewerblichen Verlusten aus dem Verlag (- 48.792,00 DM) und der "Verwaltungsselbsthilfe" (- 6.161,00 DM). Er habe den Verlag mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Ein Liebhabereibetrieb, wie es das Feststellungsfinanzamt angenommen habe, läge nicht vor. Der Verlust aus der "Verwaltungsselbsthilfe" sei im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung erklärt worden, über die bisher noch nicht entschieden sei. Auch hier sei er mit Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen. Dies sei in den Folgejahren erkennbar, in denen er dann auch entsprechende Gewinne erzielt habe. Die Verwaltungsselbsthilfe umfasse Hausverwaltung, -pflege und Vermietung und Verpachtung.

Darüber hinaus seien weitere Werbungskosten aus seiner Tätigkeit als Lehrer anzuerkennen, insgesamt 2.723,04 DM:

 laut Antraglaut Steuerbescheidverbleiben
Fachbücher,1.922,89 DM- 1.153,70 DM,769,19 DM
Büromaterial3.167,96 DM- 2.403,36 DM764,60 DM
Arbeitsmittel/Werkzeuge1.218,08 DM- 28,83 DM1.189,25 DM
6.308,93 DM- 3.585,89 DM2.723,04 DM

Im Einzelnen sind dies die folgenden Aufwendungen:

 (1) Fachliteratur
Bel.-Nr.TitelDM
45Holz für Haus und Garten/Prakt.24,80
Wohnbuch12,80
Raumgestaltung78,00
47Innenausbau DG19,80
48Farbberatung Wohnen68,00
49Wintergärten19,80
51Farbberatung Wohnen68,00
Design Italienisches39,80
Dekorationen68,00
55Dachbegrünung, Prakt. Gartenb.24,80
45Aquarellmalerei29,80
51Pastelle14,80
51Schinkel, Karl Friedrich10,00
51Kraft / Das große Buch der29,80
48Mineralogie39,80
60Datenverarbeitung11,97
56Dunat, Ausbau von Bootsrümpfen32,00
Naujok, Bootsbaupraxis21,33
Reinke, Yachtbau92,00
Dunat, Kleine Boote selbst gebaut11,20
Reinke, Wie baue ich meine Yacht12,53
Brix, Bootsbau, prakt. Schiffsbau33,20
zzgl Porto6,96209,22
769,19
(2) Büromaterial
Bel.-Nr.TitelDM
65Arbeitsschuhe91,91
69Faxmodem189,00
70Joystick34,95
71Joystick/Software69,90
74Telefon Designer S56,34
75Teleinfo Nord/Ost (Software)185,50
77Leuchten49,00
88Anrufbeantworter88,00
764,60
(3) Arbeitsmittel
Bel.-Nr.TitelDM
91Farben/Tonträger11,96
92Akkuschrauber188,86
93Elektrohandwerkzeug5,90
94Rotaflock, Moltopr., Walze14,80
95Elektrohandwerkzeug2,95
96Holzkanten/Ersatzwalzen10,10
98Styropor10,90
99Lampe1,95
101Sägeblatt5,95
102Handwerkzeuge4,00
103Hammer/Packkordel (je 2,95)5,90
104Pinsel/Lack23,63
105Multigas/Lötwerkzeug46,00
106Telefonanlage192,00
107Handwerkzeuge1,50
108Polierpuder/Scalpell/Pinzette/Lupe40,75
109Bandschleifer/Pinsel/Schloss145,85
110Schlüsselfeilen22,90
111Stativ198,00
112Ofenrohrbesen/Drahtbürste/biegsame Welle68,60
113Lötpistole, Netzgerät44,97
114Hemden9,00
115Gürtel17,90
116Hose20,00
117Hose79,90
118Schwedenclog14,98
1.189,25

Die Aufwendungen seien durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen ausreichend nachgewiesen. Zudem seien die Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst, eine private Mitveranlassung läge nicht vor.

Die im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bisher nicht als Sonderausgaben berücksichtigten anteiligen Rentenversicherungsbeiträge von 5.208,00 DM seien - nach Einführung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) - als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Einkommensteuer unter Änderung des Steuerbescheids vom 24. Oktober 2005 auf 0,00 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Auffassung, der Änderungsbescheid sei rechtmäßig. Gewerbliche Verluste seien nicht anzuerkennen. Der Verlust aus dem Verlag sei aufgrund des vorliegenden unanfechtbaren negativen Feststellungsbescheides des zuständigen Finanzamtes H. nicht anzuerkennen. Die Tätigkeit der "Verwaltungsselbsthilfe" sei kein Gewerbebetrieb, der Kläger nähme nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, er verwalte sich lediglich selber. Darüber hinaus sei auch kein selbständiges Festsetzungsverfahren durchzuführen, da Wohnsitz- und Betriebsstättenfinanzamt zusammenfielen. Entsprechend der Erklärung des Klägers übe dieser seinen "Betrieb" in L. aus.

Weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit könnten ebf. nicht anerkannt werden. Es handele sich bei diesen Aufwendungen um so genannte gemischte Aufwendungen, die gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig seien.

Die Rentenbeiträge seien zurecht im Rahmen der Höchstbetragsberechnung als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei den sonstigen Einkünften lägen nicht vor. § 10 EStG weise die Aufwendungen ausdrücklich den Sonderausgaben zu.

Nachdem das Gericht den Kläger aufgefordert hatte, durch eindeutige Belege (Rechnungen, Nachweise des Geldeingangs) nachzuweisen, dass er mit seiner "Verwaltungsselbsthilfe" im Streitjahr für fremde Dritte tätig geworden sei, reichte dieser eine Kopie eines Vertrages über Haus- und Grundstücksverwaltung vom 1. Mai 1994 ein. Entsprechend diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger gegenüber L. ab 1. Mai 1994 für mindestens ein Jahr, Hausverwaltung, Gartenpflege, Fußwegreinigung und Winterdienst für das Objekt (...) (Sitz seines Verlages) auszuführen. Hierfür war ein am 1. Mai 1994 fälliges Entgelt von 3.920,00 DM vereinbart. Die Gewinnermittlung für die "Verwaltungsselbsthilfe" enthält keine entsprechenden Einnahmen. Einen entsprechenden Zahlungsnachweis legte der Kläger nicht vor.

Der Senatsvorsitzende hatte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 16. November 2005, 13.30 Uhr, anberaumt. Die Ladung wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2005 zugestellt.

Der Kläger bat in einem Schreiben vom 10. November 2005 (Eingang bei Gericht am 14. November 2005) um Terminsaufhebung. Zur Begründung führte er an, dass die Möglichkeit einer gütlichen Einigung bestehe. Die gewerblichen Einkünfte und die Berücksichtigung der Rentenbeiträge seien im Vorfeld noch nicht ausreichend abgeklärt worden.

Der Senatsvorsitzende lehnte diesen Antrag auf Terminsaufhebung durch Verfügung vom 14. November 2005 mit der Begründung ab, dass gerade die mündliche Verhandlung in hervorragender Weise dazu geeignet sei, die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern und zumindest den ernsthaften Versuch zu unternehmen, noch offene Punkte abzuklären. Das Gericht werde in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung prüfen und mit den Beteiligten erörtern. Da der Rechtsstreit seit 1997 anhängig sei, dürfte es im Interesse des Klägers sein, den Fortgang des Verfahrens zu fördern.

Gründe

1) Der Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig, der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berücksichtigung gewerblicher Verluste noch weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei den sonstigen Einkünften.

a) Ein Verlust aus Gewerbebetrieb betreffend die Verlagstätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 EStG von - 48.792,00 DM ist nicht anzuerkennen.

Das FA H. hat einen zwischenzeitlich unanfechtbaren negativen Feststellungsbescheid erlassen, der für die Einkommensteuer gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, § 179 Abs. 1 AO bindend ist (vgl. zum negativen Feststellungsbescheid Urteil des BFH vom 28. Juli 1994 IV R 53/93, BFH/NV 1995, 184, Tipke AO vor § 179 Rz 6). Der Bescheid war unanfechtbar, nachdem das Niedersächs. FG ihn bestätigt hatte und der BFH die Beschwerde betreffend die Nichtzulassung der Revision abgewiesen hatte.

b) Ein Verlust aus Gewerbebetrieb aus der "Verwaltungsselbsthilfe" gemäß § 15 Abs. 1 EStG von - 6.161,00 DM ist nicht anzuerkennen. Die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG liegen nicht vor, der Kläger nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht teil.

Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Dabei fordert die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, dass der Steuerpflichtige als Anbieter von Gütern oder Leistungen, auch immaterieller Art, am allgemeinen Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar auftritt (Weber-Grellet in Schmidt EStG § 15 Rz. 20).

Der Kläger tritt weder am allgemeinen Markt gegen Entgelt noch für Dritte erkennbar auf. Der Kläger verwaltet sich ausschließlich selber. Die in seiner Gewinnermittlung erklärten "Einnahmen" beinhalten ausschließlich Leistungen des Klägers, die er an sich selber erbracht hat. Die gesamten Leistungen dienten der Erfüllung der privaten Verpflichtungen des Klägers - der Erstellung der eigenen Einkommensteuererklärung und der Feststellungserklärung für den Verlag, der Buchführung und der Gewinnermittlung für den Verlag, der Gartenpflege für das Verlagsgebäude, der eigenen Vermögensverwaltung, so wie der Fußwegreinigung der eigenen Wohnung in L. wie auch des Verlagsgebäudes in S..

Der vorgelegte Dienstvertrag mit L. aus 1994 betreffend die Hausverwaltung des Verlagsgebäudes führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger auch insoweit keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das - laut Vertrag - bereits im Mai 1994 fällige Entgelt ist weder in der Gewinnermittlung des Klägers im Streitjahr enthalten, noch hat der Kläger anhand eines Zahlungsbelegs den Eingang des Geldes nachgewiesen.

Ein gesondertes Feststellungsverfahren, wie vom Kläger beantragt, ist nicht durchzuführen. Es ist im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit zu entscheiden. Eine gesondertes Feststellungsverfahren hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO ist nur durchzuführen, wenn nach den Verhältnissen am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AO ist das Wohnsitzfinanzamt für die Besteuerung des Einkommens zuständig. Da der Kläger in L. wohnt, ist dies das FA. Für die gesonderte Feststellung ist gemäß § 18 Nr. 2 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. Dies ist ebenfalls das FA , da der Kläger seinen "Betrieb" ebenfalls in L. ausgeübt hatte.

c) Die streitigen Werbungskosten von 2.723,04 DM sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann nur dann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. zuletzt Beschlüsse des BFH vom 07. April 2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300 und vom 4. Dezember 2003 VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488). Es kommt demnach weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, als vielmehr auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck (Urteil des BFH vom 2. Februar 1990 VI R 122/87, BFH/NV 1990, 564). Gegenstände, die auch im Rahmen der privaten Lebensführung benutzbar sind, sind nur dann als Arbeitsmittel anzuerkennen, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Zweckbestimmung im Einzelfall der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienen und eine private Mitbenutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (Drenseck in Schmidt EStG § 9 Rz. 170 m.w.N.). Da es sich hier um steuermindernde Tatsachen handelt, hat der Kläger insoweit die Beweislast.

(1) Bei der streitigen Fachliteratur von 769,19 DM handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung, da die Bücher keine speziellen Fachbücher sind, sich vielmehr an die breite Allgemeinheit wenden und der Kläger in jedem Einzelfall die berufliche Veranlassung nicht ausreichend nachgewiesen hat.

Die Anschaffung von Büchern, die insbesondere der Allgemeinbildung dienen, die sich also an die breite Öffentlichkeit wenden, sind schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit Kosten der Lebensführung, wenn nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob sie weitaus überwiegend dem Beruf dienen. Eine nahezu ausschließlich berufliche Verwendung ist möglich, wenn der Steuerpflichtige dasselbe Buch zweimal besitzt oder es z. B. zum konkreten Einsatz bei bestimmten Forschungsarbeiten oder Lehrveranstaltungen anschaffte. Der Erwerb von allgemeinbildender Literatur ist jedoch eine Angelegenheit der privaten Lebensführung, auch dann, wenn sie der beruflichen Tätigkeit nützlich ist. Allein der Umstand, dass Aufwendungen für die Erzielung von Einnahmen notwendig sind, sagt nichts darüber aus, ob eine private Mitveranlassung für sie besteht (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1992, IV R 70/91, BStBl II 1992, 1015 zu schöngeistiger Literatur).

Die folgenden Bücher betreffen die Ausstattung bzw. den Ausbau der Wohnung. Sie richten sich an die breite Öffentlichkeit - an die vielen Hobbyhandwerker, die in Eigenarbeit eine Wohnung ausbauen bzw. renovieren oder den Garten bzw. die Fassade des Hauses gestalten:

 Bel.-Nr.TitelDM
45Holz für Haus und Garten/Prakt.24,80
Wohnbuch12,80
Raumgestaltung78,00
47Innenausbau DG19,80
48Farbberatung Wohnen68,00
49Wintergärten19,80
51Farbberatung Wohnen68,00
Design Italienisches39,80
Dekorationen68,00
55Dachbegrünung, Prakt. Gartenb.24,80
423,80

Es handelt sich weder um spezielle Fachbücher, die sich an Auszubildende im Handwerksbereich richten noch an Lehrer, die entsprechende Fähigkeiten an die Schüler vermitteln. Es ist für das Gericht weder erkennbar noch nachprüfbar, dass der Kläger diese Bücher zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft hatte.

Weitere im Folgenden aufgelistete Bücher richten sich ebf. vornehmlich an die breite Öffentlichkeit - alle diejenigen, die sich aufgrund ihrer Hobbys, ihrer privaten Neigungen bestimmte Grundkenntnisse in speziellen Fachgebieten aneignen wollen, z.B. auf dem Gebiet der Malerei (Aquarelle bzw. Pastelle so wie das Buch über den Maler Karl Friedrich Schinkel), dem Sport (hier dem Krafttraining), der Mineralogie, der Datenverarbeitung oder auch dem Bootsbau:

 Bel.-Nr.TitelDM
45Aquarellmalerei29,80
51Pastelle14,80
51Schinkel, Karl Friedrich10,00
51Kraft / Das große Buch der29,80
48Mineralogie39,80
60Datenverarbeitung11,97
56Dunat, Ausbau von Bootsrümpfen32,00
Naujok, Bootsbaupraxis21,33
Reinke, Yachtbau92,00
Dunat, Kleine Boote selbst gebaut11,20
Reinke, Wie baue ich meine Yacht12,53
Brix, Bootsbau, prakt. Schiffsbau33,20
zzgl Porto6,96209,22
345,39

Auch hier handelt es sich um keine Fachbücher, die sich vornehmlich an die Lehrer bzw. die Schüler richten, um diesen konkrete Fachkenntnisse zu vermitteln. Es ist für das Gericht nicht erkennbar und nachprüfbar, dass der Kläger diese Bücher zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft hatte.

Eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen teils beruflich und teils privat genutzten Bereich ist nicht möglich. Wird ein zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörender Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, können die Gesamtaufwendungen für dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH nur dann in Werbungskosten und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958 m.w.N.). Bei Literatur, die ganz überwiegend an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, die allgemeines Grundwissen in bestimmten Bereichen vermittelt, kann nach objektiven Kriterien nicht bestimmt werden, in welchem Umfang die Literatur zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.

(2) Bei den zwischen den Beteiligten streitigen - vom Kläger als Büromaterial - bezeichneten Aufwendungen von 764,60 DM handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung, da die einzelnen angeschafften Gegenstände weder spezielle Arbeitsmittel eines Lehrers sind noch der Kläger in jedem Einzelfall die berufliche Veranlassung ausreichend nachgewiesen hat.

Arbeitsschuhe im Wert von 91,91 DM sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind grundsätzlich den nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Sie sind nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (Urteil des BFH vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl II 1980, 75). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG bei Aufwendungen für typische Berufskleidung. Dies ist Kleidung, die als Arbeitsmittel ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (Urteil des BFH vom 29. Juni 1993 VI R 13/90, BStBl II 1991, 751).

Die Anschaffung der Arbeitsschuhe war nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Die Eigenart der Tätigkeit eines Lehrers erfordert grundsätzlich keine spezielle Arbeitskleidung. Als Lehrer benötigte der Kläger - anders als ein Handwerker im Betrieb - grundsätzlich keine spezielle Berufskleidung. Ein Lehrer unterrichtet regelmäßig in "normaler Straßenkleidung", wie sie auch seine Schüler tragen.

Leuchten im Wert von 49,00 DM sind ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Es gilt aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit der bereits oben zitierte Grundsatz, dass Kosten der Lebensführung, wenn nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar ist, ob sie weitaus überwiegend dem Beruf dienen, nicht abzugsfähig sind.

Die Anschaffungskosten von Leuchten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung. Leuchten können sowohl privat wie auch beruflich genutzt werden. Eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung ist weder erkennbar noch vom Kläger nachgewiesen. Es ist weder erkennbar, um was für Leuchten es sich gehandelt hat, noch wo sie der Kläger aufgestellt hat.

Die Aufwendungen für verschiedene Telekommunikationsgeräte und entsprechende Software, insgesamt 518,84 DM, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig:

 Bel.-Nr.TitelDM
69Faxmodem189,00
74Telefon Designer S56,34
75Teleinfo Nord/Ost (Software)185,50
88Anrufbeantworter88,00
518,84

Es handelt sich auch hier um nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung, deren berufliche Verwendung weder nachprüfbar noch erkennbar ist. Der bloße Nachweis der Anschaffung der Telekommunikationsgeräte und der entsprechenden Software reicht zum Nachweis einer beruflichen Verwendung nicht aus.

Da der Kläger insbesondere auch keine laufenden Telefonkosten - auch nicht anteilig - als Werbungskosten geltend gemacht hat, ist hinsichtlich der Telekommunikationsgeräte und der entsprechenden Software auch nicht von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung auszugehen.

Die Aufwendungen für Joysticks und diverse nicht näher bezeichnete Software, insgesamt (34,95 + 69,90 =) 104,85 DM sind ebenfalls nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Kläger verfügt zwar über mehrere Computer. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass ein Gerät ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Anschaffung von Joysticks bzw. unbenannter Software im Streitjahr reichen zur Darlegung einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung jedoch nicht aus.

Joysticks werden regelmäßig für private Computerspiele verwendet. Sie dienen damit vornehmlich dem privaten Bereich, der Freizeitbeschäftigung. Anhaltspunkte für eine nahezu ausschließlich beruflich Nutzung der Joysticks sind weder erkennbar noch nachgewiesen.

Um eine ganz überwiegende berufliche Veranlassung bezüglich der Anschaffung von Software feststellen zu können, bedarf es zumindest - wie auch bei der Fachliteratur - näherer Angaben über den Titel, den Grund der Anschaffung und die Art der Nutzung, damit eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Fachliteratur Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001, 774). Aufgrund der fehlenden entsprechenden Angaben ist die berufliche Veranlassung zum Kauf der Software weder erkennbar noch nachgewiesen.

Eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen teils beruflich und teils privat genutzten Bereich ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Es fehlt an objektiven Aufteilungsmerkmalen. Auch wenn die zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörenden Gegenstände (die von ihm unter "Büromaterial" aufgelisteten Gegenstände) teils beruflich und teils privat genutzt werden, gibt es keine objektiven Merkmale und Unterlagen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Der berufliche Nutzungsanteil ist außerdem nicht von untergeordneter Bedeutung.

(3) Bei den zwischen den Beteiligten streitigen - vom Kläger als Arbeitsmittel/Werkzeug bezeichneten - Aufwendungen von 1.189,25 DM handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung. Es liegen weder spezielle Arbeitsmittel vor, noch ist in jedem Einzelfall die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung der einzelnen Gegenstände erkennbar und vom Kläger auch nachgewiesen.

Die vom Kläger geltend gemachte Straßenkleidung kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden:

 Bel.-Nr.EinzelteileDM
114Hemden9,00
115Gürtel17,90
116Hose20,00
117Hose79,90
118Schwedenclog14,98
141,78

Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung sind, insbesondere wenn es sich um "normale Straßenkleidung" handelt, nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen (vgl. insoweit die obigen Ausführungen).

Die Aufwendungen für die Anschaffung verschiedener Werkzeuge, die auch der private Heimwerker besitzt, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig:

 Bel.-Nr.EinzelteileDM
92Akkuschrauber182,85
93Elektrohandwerkzeug5,90
95Elektrohandwerkzeug2,95
109Bandschleifer/Pinsel/Schloss145,85
110Schlüsselfeilen22,90
102Handwerkzeuge4,00
103Hammer/Packkordel (je 2,95)5,90
105Multigas/Lötwerkzeug46,00
107Handwerkzeuge1,50
113Lötpistole, Netzgerät44,97
462,82

Die Anschaffungskosten für die verschiedenen Werkzeuge des Klägers sind nicht abzugsfähige Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Es handelt sich um Gegenstände, die regelmäßig ein privater Hobbyhandwerker benötigt, um im eigenen Haus/der eigenen Wohnung in seiner Freizeit zu werken. Es ist weder nachprüfbar noch klar erkennbar, dass der Kläger die Werkzeuge nahezu ausschließlich beruflich genutzt hatte, er sie zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft und eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen war.

Entsprechendes gilt für die Telefonanlage, Stativ und Ofenzubehör, Drahtbürste und biegsame Welle. Auch sie sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig:

 Bel.-Nr.EinzelteileDM
106Telefonanlage192,00
111Stativ198,00
112Ofenrohrbesen/Drahtbürste/biegsame Welle68,60
458,60

Hinsichtlich der Telefonanlage wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Telekommunikationsanlagen und entsprechender Software verwiesen.

Hinsichtlich des Stativs wie auch des Ofenrohrbesens, der Drahtbürste und der biegsamen Welle ist für das Gericht nicht erkennbar und nachprüfbar, dass der Kläger diese Gegenstände zum konkreten Einsatz bei bestimmten Lehrveranstaltungen angeschafft hatte und eine private Nutzung nahezu ausgeschlossen war.

Das Stativ ist Teil der Fotoausrüstung, die regelmäßig überwiegend privat genutzt wird. Der Kläger hat weder dargetan noch nachgewiesen, wie und insbesondere warum er das Stativ nahezu ausschließlich beruflich genutzt haben will.

Auch ein Ofenrohrbesen wird regelmäßig für den privaten Ofen verwandt. Es ist weder erkennbar noch hat der Kläger nachgewiesen, wie und in welchem Umfang er den Ofenrohrbesen für seinen Unterricht eingesetzt hat.

Hinsichtlich der biegsamen Welle und der Drahtbürste gilt entsprechendes. Auch diese Gegenstände dienen regelmäßig dem privaten Gebrauch. Der Kläger hat den Umfang der beruflichen Nutzung weder dargetan noch nachgewiesen.

Die im Einzelnen aufgelisteten Materialien/Ersatzteile sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen:

 Bel.-Nr.EinzelteileDM
94Rotaflock, Moltopr., Walze14,80
98Styropor10,90
91Farben/Tonträger11,96
92Zimmermannsstift20,58
96Holzkanten/Ersatzwalzen10,10
99Lampe1,95
101Sägeblatt5,95
104Pinsel/Lack23,63
108Polierpuder/Scalpell/Pinzette/Lupe40,75 <hervorhebung/>
140,62

Es handelt sich um Arbeitsmaterialien und Ersatzteile für Werkzeuge, die regelmäßig für den privaten Gebrauch vom Hobbyhandwerker angeschafft werden. Der Kläger hat weder erläutert noch entsprechend nachgewiesen, wie und in welchem Umfang er diese Gegenstände für seinen Unterricht verwandt hat.

Eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen teils beruflich und teils privat genutzten Bereich ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich. Es fehlt an objektiven Aufteilungsmerkmalen. Auch wenn die zur privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen gehörenden Gegenstände (die von ihm unter "Arbeitsmittel" aufgelisteten Gegenstände) teils beruflich und teils privat genutzt werden, gibt es keine objektiven Merkmale und Unterlagen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen. Der berufliche Nutzungsanteil ist außerdem nicht von untergeordneter Bedeutung.

d) Die im Streitjahr geleisteten Rentenbeiträge sind - auch nicht anteilig - als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen keine vorab entstandenen Werbungskosten zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3a) EStG, sondern nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG im Rahmen der für Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) abziehbar (so auch Urteil des BFH vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 und Beschluss des BFH vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; Urteil des FG Düsseldorf vom 17. März 2005 11 K 6920/02 E,EFG 2005, 943; Beschluss des Nieders. FG vom 21. September 2005 3 V 295/05, veröffentlicht in Entscheidungsdatenbank Nieders. FG; Kulosa in HHR Jahresband 2005 § 10 Anm. J 04 - 8; Kreft in HHR § 9 Anm. 162; Drenseck in Schmidt EStG § 9 Rz. 38, Intemann/Cöster DStR 2005, 1921; a.A. Beschluss des Nieders. FG vom 23. Mai 2005, 7 S 4/03, EFG 2005, 1184; Heidrich FR 2004, 1321, DStR 2005, 861).

Die Rechtsnatur der Beiträge als "private" Aufwendungen folgt nicht nur aus der ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 2 und 3 EStG. Rentenbeiträge sind eine Form des existenzsichernden Aufwands, nämlich zur Sicherung der Existenz im Alter, so dass die Zuordnung zu den Sonderausgaben grundsätzlich näher liegt. Diese grundsätzliche Zuordnung zu den Sonderausgaben hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Beschluss des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998,397) nicht beanstandet (vgl. Urteile des BFH vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 und Beschluss des BFH vom 3. November 2004 X B 121/03 BFH/NV 2005, 350).

Darüber hinaus liegen aber insbesondere auch die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug zumindest im Streitjahr nicht vor.

Auch wenn der Rentenversicherungspflichtige die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu leistende Rente bei einem zu prognostizierenden regulären Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr gemäß § 22 Nr. 1 EStG - ggf. anteilig - zu versteuern hat und diese Rente auch auf den vor 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen wird, können diese Rentenversicherungsbeiträge zumindest nicht vor 2005 als Aufwendungen zur Erwerbung der zukünftigen Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Werbungskosten liegen nur vor, wenn sie durch steuerpflichtige Einkünfte veranlasst sind (vgl. Drenseck in Schmidt EStG § 9 Rz. 7 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Vermögensminderung mit der auf die steuerbare Einkunftserzielung ausgerichteten Erwerbsleistung in einem erkennbaren wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen muss (vgl. Kreft in HHR § 9 Rz. 154). Dies setzt zum einen objektiv einen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit voraus und zum andern auch subjektiv Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit.

In den Altjahren bis 2004 fehlt es zumindest an dem objektiven Element. Die Steuerpflichtigen leisteten Rentenversicherungsbeiträge zur privaten Vermögensvorsorge in Erwartung einer zumindest größtenteils steuerfreien Rente (lediglich der Ertragsanteil war nach dem damals geltenden Recht zu versteuern - § 22 Nr. 1 EStG altes Recht). Erst mit Schaffung der Neuregelung, dem ab 2005 gültigen Alterseinkünftegesetz, kann möglicherweise von einem solchen Veranlassungszusammenhang ausgegangen werden. (Intemann/Cöster DStR 2005, 1921)

Sofern die bestehende Neuregelung im Alterseinkünftegesetz beim Kläger aufgrund der späteren nachgelagerten Rentenbesteuerung zu einer Doppelbesteuerung führen wird, ist eine "Heilung" nicht in der Weise möglich, dass die Beiträge zur Rentenversicherung bereits im Vorwege als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber eine korrespondierende Besteuerung des Lebenseinkommens verfassungsgemäß angeordnet hat, bleibt künftigen Verfahren betreffend die Besteuerung ab dem Jahr 2005 zufließender Alterseinkünfte vorbehalten.

2) Der Senat durfte trotz Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit entscheiden. Das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) ist nicht dadurch verletzt, dass der Senatsvorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben und der Senat trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin die Klage abgewiesen hat. Der Kläger hat keine erheblichen, zur Terminsaufhebung zwingende Gründe im Sinne des § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) dargelegt und glaubhaft gemacht.

Der Hinweis des Klägers, dass die Höhe der gewerblichen Einkünfte und die Frage der Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Vorfeld nicht hinreichend abgeklärt gewesen sei, stellt keinen erheblichen Grund nach § 227 ZPO dar. Die mündliche Verhandlung dient unter anderem gerade dazu, die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern und zumindest den ernsthaften Versuch zu unternehmen, noch offene Punkte abzuklären. Sofern die Streitsache in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht nicht endgültig hätte geklärt werden können, hätte das Gericht ggf. die Möglichkeit zur Vertagung der Sache gehabt.

Auch musste der Kläger - trotz seines Vertagungsantrages - davon ausgehen, dass der Termin stattfinden würde. Falls der Kläger die Ablehnung seines Antrags nicht schon vor dem Termin erhalten haben sollte, hätte er sich rechtzeitig durch eine Rückfrage beim FG über die Entscheidung betreffend seinen Antrag informieren müssen (Beschluss des BFH vom 16. Dezember 1996 I B 48/94, BFH/NV 1997, 424). Solange ihm eine Terminverlegung nicht mitgeteilt worden war, musste er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, stattfinden würde (Beschlüsse des BFH vom 20. März 1997 XI B 182/95 , BFH/NV 1997, 777 und vom 12. November 1998 V B 30/98, V B 41/98, V B 99/98, BFH/NV 1999, 647).

3) Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 136 Abs. 1, 137 FGO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Anmerkung

Mittlerweile hat der BFH mit Beschluss vom 1.2.2006 - X B 166/05 die steuerrechtliche Beurteilung der Rentenbeiträge erstmals entschieden und diese den Sonderausgaben zugewiesen. Da der BFH im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, das Urteil im Hauptsacheverfahren noch aussteht und die Sache ohnehin das BVerfG beschäftigen dürfte, ist anzuraten, vergleichbare Sachen weiterhin offen zu halten.

Ende der Entscheidung

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